Infos für Eltern
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Grundsätzlich können alle Eltern bzw. Sorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohten Kindes oder Jugendlichen einen Antrag auf Schulbegleitung stellen.
Der Anspruch kann bei Kindern/Jugendlichen mit einer Körperbehinderung, einer geistigen oder einer (drohenden) seelischen Behinderung bestehen.
Anspruchsberechtigt sind sowohl Kinder und Jugendliche, die an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet werden als auch für Kinder/Jugendliche, die eine Förderschule besuchen und dafür zusätzlicher Unterstützung bedürfen.
Den Antrag auf Schulbegleitung richten Sie an Ihren kommunalen Sozial/- oder Jugendamt. Dieser übernimmt die Kosten, die bei der Hilfe zur angemessenen Schulbildung entstehen.
Die Zuständigkeiten sind hier klar verteilt: Für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist das Sozialamt zuständig. Zu diesem Bereich gehören auch die Sinnesbehinderungen aufgrund von Sprachbehinderungen sowie bei chronischen Erkrankungen.
Bei Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist das Jugendamt Ihr Ansprechpartner. Unter dem Begriff seelische Behinderung werden ggf. auch folgende Auffälligkeiten zusammengefasst:
- Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung
- Entwicklungsverzögerungen
- ADS-bzw. ADHS-Syndrom
- Autismusspektumsstörung
- und weitere Verhaltensauffälligkeiten
Man kann den Antrag mündlich stellen, ratsamer ist es aber immer, ihn schriftlich mit Datumsangabe zu stellen und für die eigenen Akten zu kopieren. Wichtig ist es die Problemlagen des Kindes so detailliert wie möglich zu schildern.
Damit Ihr Antrag so schnell wie möglich bearbeitet werden kann, ist es ratsam bereits dem Antragsschreiben alle Ihnen vorliegenden Unterlagen (Gutachten) zu Art und Umfang der Behinderung Ihres Kindes beizufügen.
Für die Entscheidungsträger sind folgende Unterlagenwichtig:
- Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf
- Stellungnahme des Schulleiters der Klassenleitung der aufnehmenden Schule zu folgenden Fragestellungen: Aus welchen Gründen und in welchem zeitlichen Umfang ist Schulbegleitung notwendig? Was sind die erforderlichen Hilfestellungen, die nicht primär in den Zuständigkeitsbereich der Schule fallen?
- Alle Ihnen vorliegenden ärztlichen und gutachterlichen Stellungnahmen zum Bedarf und Einsatz eines Schulbegleiters (z. B. vom Kinderarzt, der Frühförderstelle, SPZ, Kinder/- und Jugendpsychiatrie)
- Personalausweis oder Reisepass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
Wann wird der Antrag gestellt?
Den Antrag auf Schulbegleitung sollten Sie für das kommende Schuljahr idealerweise bis spätestens Ende März des laufenden Kalenderjahres stellen.
Hier beantragen Sie Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter gemäß §§53, 54SGBXII (Sozialamt) oder §35aSGBVIII (Jugendamt).
Nur bei einer frühzeitigen Antragstellung kann sichergestellt werden, dass Sie zu Beginn eines Schuljahres für Ihr Kind mit der Unterstützung im Schulalltag durch einen Schulbegleiter rechnen können. Bei Hilfebedarf während des laufenden Schuljahres, sind Antragstellungen natürlich auch außerhalb dieser Zeiten jederzeit möglich.
Bei Unsicherheiten welches Amt für Ihr Kind zuständig ist, noch folgender Hinweis: Unklarheiten bei den Zuständigkeiten zwischen Ämtern und Behörden dürfen nicht zu Lasten der Antragsteller ausgetragen werden.
In der Regel wird die Hilfe für ein Schuljahr bzw. Schulhalbjahr gewährt. Im gemeinsamen Hilfeplangespräch (mit Lehrer, der Eltern, des Schülers, des Schulbegleiters und eines Vertreters des Leistungsträgers sowie des Leistungserbringers) wird die weitere Notwendigkeit bzw. Beendigung der Hilfe beraten. Klären Sie bitte frühzeitig mit dem zuständigen Amt, welche Unterlagen noch benötigt werden.
Die Arbeit des Schulbegleiters umfasst ein breites Aufgabenspektrum, das sich aus den persönlichen Erfordernissen eines jeden Schülers mit Behinderung begründet.
Die konkreten Aufgaben eines Schulbegleiters werden innerhalb eines gemeinsamen Hilfeplangesprächs zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer, Eltern, Vertretern der Schule und dem Schulbegleiter geklärt.
- Unterstützung bei der Kommunikation mit Lehrern und Mitschülern
- Unterstützung bei der Aneignung der Lerninhalte
- Förderung einer gelingenden sozialen Integration in die Klassengemeinschaft
- Begleitung auf dem Schulweg
- Hilfe bei alltagspraktischen Verrichtungen
- unterstützende Versorgungstätigkeiten im pflegerischen und/oder medizinischen Bereich
- Strukturierung des Schulalltages, insbesondere durch zeitliche und räumliche Orientierung (z.B. Begleitung im Schulgebäude)
Hinweis: Zuständigkeit der Ämter
Ein Amt, das sich für nicht zuständig hält, muss den Antrag nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) an die zuständige Behörde weiterleiten (vgl. § 16 SGB I bzw. § 14 SGB IX).
HINWEIS: Für eine gute Zuammenarbeit mit den Behörden ist es notwendig, dass Sie den Ämtern alle wichtigen Informationen zur Verfügung stellen und den Zugang zu wichtigen Gutachten oder anderen Dokumenten ermöglichen