Integrationshilfe Schule/Kita
VISION setzt sich dafür ein, dass Kindern und Jugendlichen mit besonderem Unterstützungsbedarf der Besuch an Regelschulen, Förderschulen oder Kitas ermöglicht wird. Ziel der Schulbegleitung/Integrationshilfe ist es, Teilhabe zu ermöglichen und Kindern/Jugendlichen so in ihrer Eigenständigkeit zu fördern und sie in ihrem Selbstwertgefühl zu stärken.
VISION möchte, dass alle Kinder und Jugendlichen, ob mit oder ohne Behinderung und unabhängig von Herkunft, Sprache und Geschlecht, gerechte Chancen auf Förderung erhalten. Durch die individuelle Integrationshilfe/Schulbegleitung während des Schul- bzw. Kita-Besuchs wird das gemeinsame Lernen in einer Klassen-/Gruppengemeinschaft, die Teilnahme an verschiedenen Unterrichtsformen sowie an gemeinsamen Schul- bzw. Kita-Veranstaltungen ermöglicht und gefördert.
Sobald in Erwägung gezogen wird, dass ein Kind/Jugendlicher eine Schulbegleitung/Integrationshilfe benötigt, stellen die Erziehungsberechtigten beim zuständigen Jugendamt bzw. Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme. Hierzu ist eine Stellungnahme der aufnehmenden Schule erforderlich. VISION unterstützt und berät sie bei der Antragstellung und vermittelt dann zeitnah eine passende Schulbegleitung.
Die Schulbegleiter/Integrationshelfer sind Mitarbeiter von VISION und werden fachlich beraten und geschult. Die Schulbegleitung/Integrationshilfe unterstützt und begleitet Kinder und Jugendliche, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von Behinderung bedroht sind. Im Rahmen der Inklusion haben sich Schulbegleiter/Integrationshelfer als eine essenzielle Ressource gezeigt. Sie ermöglichen Kindern und Jugendlichen, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trotz einer bestehenden Behinderung oder durch eine drohende Behinderung. Mit ihrer Hilfe können Nachteile ausgeglichen werden. Sie begleiten die Kinder und Jugendlichen durch den Schul- bzw. Kita-Alltag und gehen auf ihre Bedürfnisse ein.
Hat mein Kind Anspruch?
Grundsätzlich können alle Eltern bzw. Sorgeberechtigten eines Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohten Kindes oder Jugendlichen einen Antrag auf Schulbegleitung/Integrationshilfe stellen. Der Anspruch kann bei Kindern/Jugendlichen mit einer Körperbehinderung, einer geistigen oder einer (drohenden) seelischen Behinderung bestehen.
Anspruchsberechtigt sind sowohl Kinder und Jugendliche, die an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet werden, Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, als auch für Kinder/Jugendliche, die eine Förderschule besuchen und dafür zusätzlicher Unterstützung bedürfen.
Wo stelle ich den Antrag?
Den Antrag auf Schulbegleitung richten Sie an Ihr kommunales Sozial- oder Jugendamt. Dieser übernimmt die Kosten, die bei der Hilfe zur angemessenen Schul- bzw. Kita-Bildung entstehen.
Die Zuständigkeiten sind hier klar verteilt: Für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist das Sozialamt zuständig. Zu diesem Bereich gehören auch die Sinnesbehinderungen aufgrund von Sprachbehinderungen sowie bei chronischen Erkrankungen.
Bei Kindern und Jugendlichen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung ist das Jugendamt Ihr Ansprechpartner. Unter dem Begriff seelische Behinderung werden ggf. auch folgende Auffälligkeiten zusammengefasst:
- Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung
- Entwicklungsverzögerungen
- ADS- bzw. ADHS-Syndrom
- Autismusspektrumstörung
- und weitere Verhaltensauffälligkeiten
Die Antragstellung
Man kann den Antrag mündlich stellen, ratsamer ist es aber immer, ihn schriftlich mit Datumsangabe zu stellen und für die eigenen Akten zu kopieren. Wichtig ist es, die Problemlagen des Kindes so detailliert wie möglich zu schildern.
Damit Ihr Antrag so schnell wie möglich bearbeitet werden kann, ist es ratsam, bereits dem Antragsschreiben alle Ihnen vorliegenden Unterlagen (Gutachten) zu Art und Umfang der Behinderung Ihres Kindes beizufügen.
Für die Entscheidungsträger sind folgende Unterlagen wichtig:
- Bescheid über den sonderpädagogischen Förderbedarf
- Stellungnahme des Schulleiters der Klassenleitung der aufnehmenden Schule zu folgenden Fragen: Aus welchen Gründen und in welchem zeitlichen Umfang ist Schulbegleitung notwendig? Was sind die erforderlichen Hilfestellungen, die nicht primär in den Zuständigkeitsbereich der Schule fallen?
- Alle Ihnen vorliegenden ärztlichen und gutachterlichen Stellungnahmen zum Bedarf und Einsatz eines Schulbegleiters/Integrationshelfers (z.B. vom Kinderarzt, der Frühförderstelle, SPZ, Kinder- und Jugendpsychiatrie)
- Personalausweis oder Reisepass
- Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
Der Bewilligungszeitraum
In der Regel wird die Hilfe für ein Schuljahr bzw. Schulhalbjahr gewährt. Im gemeinsamen Hilfeplangespräch (mit Lehrer, der Eltern, des Schülers, des Schulbegleiters und eines Vertreters des Leistungsträgers sowie des Leistungserbringers) wird die weitere Notwendigkeit bzw. Beendigung der Hilfe beraten. Klären Sie bitte frühzeitig mit dem zuständigen Amt, welche Unterlagen noch benötigt werden.
Aufgabenprofil der Integrationshilfe
Die Arbeit des Schulbegleiters/Integrationshelfers umfasst ein breites Aufgabenspektrum, das sich aus den persönlichen Erfordernissen eines jeden Kindes/Jugendlichen mit Behinderung begründet. Die konkreten Aufgaben eines Schulbegleiters werden innerhalb eines gemeinsamen Hilfeplangesprächs zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer, Eltern, Vertretern der Schule/Kita und dem Schulbegleiter/Integrationshelfer geklärt.
- Unterstützung bei der Kommunikation mit Lehrern und Mitschülern
- Unterstützung bei der Aneignung der Lerninhalte
- Förderung einer gelingenden sozialen Integration in die Klassengemeinschaft
- Begleitung ggf. auf dem Schulweg
- Hilfe bei alltagspraktischen Verrichtungen
- unterstützende Versorgungstätigkeiten im pflegerischen und/oder medizinischen Bereich
- Strukturierung des Schulalltages, insbesondere durch zeitliche und räumliche Orientierung (z.B. Begleitung im Schulgebäude)